1.Beauftragung eines weiteren Frachtführers
Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung
des Umzuges heranziehen
2. Zusätzliche
Leistungen
Der Möbelspediteur führt unter Wahrung des Interesses des Absenders
seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen
Möbelspediteurs gegen Bezahlung des vereinbarten Entgelts aus. Zusätzlich
zu bezahlen sind besondere, bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbare Leistungen
und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Absender
nach Vertragsabschluß erweitert wird.
3. Kündigung
des Vertrags
Die Vertragskündigung bedarf der Schriftform und muß dem Möbelspediteur
10 Werkstage vor Auftragsbeginn vorliegen. Es wird eine Rücktrittszahlung
von 25% des veranschlagten Entgelts erhoben.
4. Trinkgelder
Trinkgelder sind mit der Rechnung des Möbelspediteurs nicht verrechenbar.
5. Erstattung der
Umzugskosten
Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber
einen Anspruch auf Umzugskostenerstattung hat, weist der diese Stelle an, die
vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter
Anzahlungen direkt an den Möbelspediteur auszuzahlen.
6. Sicherung besonders
transportempfindlicher Güter
Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen
Geräten wie z.B. Waschmaschinen, Plattenspieler, Fernseh- Radio- und HiFi-Geräten,
EDV-Anlagen fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung
der fachgerechten Transportsicherung ist dermöbelspediteur nicht verpflichtet.
7. Haftung
Auf Wunsch kann der Absender eine Transportversicherung mit dem Möbelspediteur
abschließen, bei einer Selbstbeteiligung von 250,00 €. Für eventuelle
Schäden greift die Versicherung.
8. Handwerksvermittlung
Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Möbelspediteur
nur für sorgfältige Auswahl.
9.Elektro- und
Installationsarbeiten
Die Mitarbeiter des Möbelspediteurs sind, sofern nichts anderes vereinbart
ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten
berechtigt.
10. Aufrechnung
Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen
Gegenansprüchen zulässig, die unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt sind.
11. Abtretung
Der Möbelspediteur ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten verpflichtet,
die ihm aus dem von ihm abzuschließenden Versicherungsvertrag zustehenden
Rechts an den Ersatzberechtigten abzutreten.
12. Missverständnisse
Die Gefahr des Mißverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen,
Weisungen und Mitteilungen des Absenders und solche an andere zu ihrer Annahme
nicht bevollmächtigte Leute des Möbelspediteurs hat der letztere nicht
zu verantworten.
13. Nachprüfung
durch den Absender
Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet, nach zuprüfen,
daß kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen
oder stehengelassen wird.
14. Fälligkeit
des vereinbarten Entgelts
Der Betrag ist bei inlandstransporten vor Beginn der Verladung fällig und
in bar oder in Form gleichwertiger Zahlungsmittel zu bezahlen.
Barauszahlung in ausländischer Währung sind nach dem abrechneten Wechselkurs
zu entrichten. Kommt der Absender seiner Zahlungspflicht nicht nach, ist der
Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der
Beförderung auf Kosten des Absenders einzulagern, gemäß §
419 HGB
15. Lagervertrag
Im Falle der Lagerung gelten die Allgemeinen Largerbedingungen des Deutschen
Möbeltransports (ALB). Diese werden auf Verlangen des Absenders zur Verfügung
gestellt.
16.Gerichtsstand
Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages
und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Transportauftrag
zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk die sich vom Absender
beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet, ausschließlich
zuständig. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten
gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall,daß
der Absender nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz hat oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort in das Ausland verlegt hat oder seine Wohnsitz oder persönlicher
Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Es gilt deutsches Recht!